Damit bei einer eventuellen Pfändung automatisch die gesetzlichen Freigrenzen im Rahmen des Pfändungsschutzes berücksichtigt werden, gibt es die Möglichkeit, ein herkömmliches Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto bzw. P-Konto umwandeln zu lassen. So kann der bargeldlose Zahlungsverkehr auch bei einer vorliegenden Pfändung aufrechterhalten werden.
Ab 01. Juli 2015 steigen die diesbezüglichen Freibeträge wie folgt:
- Der Grundfreibetrag auf das Guthaben auf dem Girokonto steigt von bislang 1.045,08 Euro auf nunmehr 1.073,88 Euro.
- Hinzu kommen weitere Freibeträge für Kontoinhaber, die eine Familie zu versorgen haben. Hier erhöht sich der Grundfreibetrag für die erste Person um 404,16 Euro und für die zweite bis fünfte Person um 225,17 Euro. Allerdings muss der entsprechende Anspruch zunächst nachgewiesen werden, z. B. durch eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, einem Anwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle.
- Zusätzlich können sowohl Kindergeld als auch Leistungen für Gesundheitsschäden sowie Sozialleistungen geschützt werden.
Wichtig: Die Anhebung der Freibeträge wird zum 01. Juli 2015 automatisch umgesetzt und muss vom Schuldner daher nicht gesondert beantragt werden. Trotzdem kann eine diesbezügliche Nachfrage bei der Bank nicht schaden.
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