Im Krisenfall bieten Banken fast vollständigen Schutz der Spareinlagen, sofern sie Mitglied im Einlagensicherungsfonds sind. Ausnahmen bilden Sparkassen, Landesbanken, Volksbanken und Genossenschaftsbanken. Hier sind die Spareinlagen in voller Höhe gesichert, da diese Banken als öffentlich-rechtliche Unternehmen als solche vor einem Zusammenbruch geschützt sind.
Das liegt daran, dass die Körperschaften, die diese Institute eingerichtet haben, einen drohenden Zusammenbruch vorzeitig durch Sanierung abwenden und dadurch die Einlagen sichern. Darüber hinaus hat jeder regionale Sparkassen- und Giroverband Stützungsfonds gebildet und verfügt zusätzlich über Sicherungsreserven bei den Landesbanken und Girozentralen. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Unterschiede der verschiedenen Bank-Systeme.
1. Sicherungssystem der Sparkassen: Alle für einen, einer für alle
Das Sicherungssystem der Sparkassen ist der Haftungsverbund. Diesem sind alle Sparkassen und Landesbanken angeschlossen. Der Haftungsverbund besteht aus folgenden Sicherungseinrichtungen:
- regionale Sparkassenstützungsfonds,
- Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen
- Sicherungsfonds der Landesbausparkassen
Die Sicherungseinrichtungen stellen sicher, dass die Liquidität und Solvenz der angeschlossenen Banken gesichert ist. So ist gewährleistet, dass die einzelnen Kreditinstitute ihre Verbindlichkeiten weiterhin erfüllen können. Der Haftungsverbund funktioniert nach dem Motto „Alle für einen, einer für alle“. Für Sie als Kunde bedeutet das:
- Schutz aller Spareinlagen und Guthaben
- Schutz von Schuldverschreibungen und Zertifikaten
- im Falle einer Krise Entschädigung in unbegrenzter Höhe
2. Einlagensicherung der Volks- und Raiffeisenbanken
Sicherungsverband ist der BVR (Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken). Er stellt sicher, dass sämtliche Einlagen der Kunden geschützt sind. Und zwar
- in unbegrenzter Höhe
- zu 100 Prozent
- einschließlich Inhaberschuldverschreibungen, Termineinlagen und Sichteinlagen
Der BVR, 1934 gegründet, ist weltweit das älteste privat finanzierte Sicherungssystem für Banken. Mitglieder im BVR sind neben den Volks- und Raiffeisenbanken Spar- und Darlehenskassen, Sparda-Banken, PSD-Banken, genossenschaftliche Zentralbanken, kirchliche Kreditgenossenschaften und Hypothekenbanken.
2.1 Institutsschutz – So funktioniert der Schutz durch den BVR
Gerät eine der Mitgliederbanken in Schwierigkeiten, wird sie durch Maßnahmen der BVR-Sicherungseinrichtung gestützt, sodass sie ihre Verpflichtungen weiterhin vollständig erfüllen kann. Insolvenzschutz und Sicherheit der Kundengelder ist somit zu hundert Prozent gewährleistet. Garantiert wird der Schutz über den Garantiefonds und Garantieverbund, in den alle Mitgliedsbanken einzahlen. In den 70 Jahren seit Bestehen des BVR hat es noch keinen einzigen Fall gegeben, in dem der Sicherungsverband einschreiten musste.
2.2 Einlagensicherung der Sparda-Banken
Die Sparda-Banken sind dem BVR angeschlossen. Kundeneinlagen sind deshalb genau wie bei den Volks- und Raiffeisenbanken in vollem Umfang geschützt. Einzelheiten unter Einlagensicherung der Volks- und Raiffeisenbanken.
3. Einlagensicherungsfonds aller anderen Banken in Deutschland
Der Einlagensicherungsfonds ist ein Sicherungssystem der Banken zum Schutz der Kundengelder im Fall einer Pleite. Dem Fonds gehören alle namhaften deutschen Banken (z.B. Commerzbank, Deutsche Bank etc.) an. Zu den geschützten Einlagen zählen Guthaben auf Tages- und Festgeldgeldkonten, Girokonten, sonstige Spareinlagen sowie Sparbriefe.
Zur Sicherung der Kundeneinlagen ist gemäß des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz jedoch nur eine Mindestabsicherung von maximal 100.000 Euro pro Bankkunde vorgeschrieben. Wenn Sie beispielsweise 250.000Euro Spareinlagen hätten, bekämen Sie im Falle einer Insolvenz nur 100.000 Euro erstattet.
3.1 Freiwilliger Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Deutscher Banken
Um diesen Verlust der Kundengelder zu verhindern, sind mehr als 220 Banken in Deutschland Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Im Falle einer Insolvenz beträgt die Haftung gegenüber dem einzelnen Kunden 30 Prozent des gezeichneten Eigenkapitals der Bank. Wenn die Bank also ein Eigenkapital von 30 Milliarden Euro hätte, wären Kundengelder bis zu einer Höhe von neun Milliarden Euro abgesichert. Selbst bei kleinen Banken sind die Guthaben von Anlegern dank des freiwilligen Einlagensicherungsfonds sicher.
Aber Vorsicht: Der Sicherungsfonds könnte beim Zusammenbruch mehrerer Banken kollabieren, sollte der Staat nicht eingreifen.
Ob Ihre Bank dem Einlagensicherungsfonds angehört, erfahren Sie in den AGBs Ihrer Bank sowie auf der Internetseite des Bundesverbands Deutscher Banken.
4. Einlagensicherung ausländischer Banken
Ausländische Banken unterliegen dem Sicherungssystem ihres Landes. Auch dann, wenn sie Niederlassungen in Deutschland haben. Wie z.B. die Europe Credit Bank oder die Bank of Scotland. Bei der niederländischen Credit Europe Bank sind Guthaben bis zu 100.000 Euro gesichert, bei der Bank of Scotland bis zu 85.000 Britischen Pfund (ca. 100.000 Euro). Zusätzlich werden bei der Bank of Scotland alle Einlagen bis maximal 250.000 Euro durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken vollständig geschützt.
Gut zu wissen: Grundsätzlich sind die Gelder deutscher Anleger bei Banken innerhalb der EU mit 100.000 Euro gesichert.
4.1 Eine Ausnahme bilden deutsche Tochtergesellschaften ausländischer Banken
Hat die ausländische Bank deutsche Töchter, wie z.B. die ING Diba (hundertprozentige Tochter der niederländischen ING-Group), sind die Einlagen dort so sicher wie bei einem deutschen Kreditinstitut. Das liegt daran, dass die Tochtergesellschaft neben der deutschen gesetzlich vorgeschriebenen Einlagensicherung oft weiteren Sicherungssystemen angehört.
Beispiele für ausländische Banken mit deutschen Tochtergesellschaften:
- ING Diba
- Citibank
- SEB Bank
- ICICI Bank
- Cortal Consors
TIPP: Gehen Sie von folgender Regel aus
Je größer die Bank, desto höher ist die Rückerstattung der Kundengelder im Falle einer Insolvenz. Denn: Die Entschädigungssumme wird immer auf Grundlage des haftenden Eigenkapitals der Bank berechnet.
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