Banken können die Eröffnung eines Girokontos durchaus ablehnen. Dabei muss aber zwischen zwei Sachverhalten unterschieden werden.
1.) Der Antragsteller verfügt nicht über die Bonitätsmerkmale, welche ein klassisches Girokonto mit Überziehungsrahmen und MaestroCard zulassen. In diesem Fall muss die Bank ein sogenanntes Guthabenkonto eröffnen. Seit dem Jahr 2016 hat jeder EU-Bürger das Recht auf ein Girokonto, unabhängig, ob arbeitslos oder wohnsitzlos. Für die Banken und Sparkassen besteht ein Kontrahierungszwang zur Annahme des Kunden. Ärgerlich ist, dass diese Konten allerdings nicht kostenfrei angeboten werden, teilweise sogar mit höheren Gebühren versehen sind, als klassische Girokonten. Die Banken begründen dies damit, dass die Einnahmequelle der Überziehungszinsen nicht gegeben ist.
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2.) Unter Ausnahmen darf die Bank die Eröffnung eines Kontos ablehnen. Dies darf der Fall sein, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bei diesem Institut durch Unregelmäßigkeiten bei der Kontoführung aufgefallen ist. Ein anderer Grund ist der Verdacht auf Geldwäsche. Besteht dieser Verdacht, darf die Bank die Kontoeröffnung ebenfalls verweigern, gerade dann, wenn Personen aus dem Ausland involviert sind. Dieser Sachverhalt der Ablehnung geht allerdings auch mit einer Meldung an die interne Compliance-Abteilung einher.