Ohne Girokonto geht im beinahe vollständig digitalisierten Zahlungsverkehr gar nichts mehr. Ganz gleich, ob Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Gehaltseingänge – ohne ein Girokonto ist die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben so gut wie unmöglich. Denkbar groß sind die Auswirkungen, wenn die Bank die Geschäftsbeziehung aufkündigt und das Girokonto schließt. Ungeachtet des erheblichen Einschnitts, den die Kontokündigung für Bankkunden hat, passiert dies in Deutschland jeden Tag gleich mehrere hundert Mal. Bankkunden sollten allerdings nicht in Panik verfallen, denn auch dieses Problem lässt sich mit einem kühlen Kopf lösen.
Warum eine Kündigung seitens der Bank im Vorfeld vermieden werden sollte
Problematisch an einer Kündigung des Girokontos durch die Bank ist aber nicht nur der Verlust desselben nebst dem organisatorischen Aufwand ein neues Girokonto einzurichten, sondern vielmehr der eventuelle Einfluss auf das eigene Bonitätsranking. Zwar erfolgt der Eintrag eines negativen Merkmals in die Schufa-Datenbank erstens nicht zwangsweise in jedem Fall und zweitens oft auch nur unter erschwerenden Begleitumständen, wie überfälligen Krediten – was aber nicht bedeutet, dass an dieser Stelle ein unnötiges Risiko in Kauf genommen werden sollte.
Ein negativ behaftetes Schufa-Ranking erschwert nämlich die Eröffnung eines neuen Kontos insbesondere bei Direktbanken, wenngleich dieser Aspekt ab dem 19. Juni 2016 durch die Einführung des Rechts auf die Führung eines guthabenbasierten Basiskontos entschärft wird. Steigt beispielsweise durch eine Überschuldung, eine anstehende Kontopfändung oder Ähnliches die Wahrscheinlichkeit einer Kontoschließung, sollten Bankkunden in jedem Fall das Gespräch mit ihrem Berater suchen und das Konto im Zweifelsfall lieber selbst kündigen.
Die ordentliche Kündigung ist der Normalfall
Grundsätzlich haben allerdings alle Kreditinstitute, mit Ausnahme der in öffentlicher Hand befindlichen Sparkassen, das Recht die normalerweise unbefristeten Geschäftsbeziehungen zu kündigen. Voraussetzung ist hier das Vorhandensein vertraglicher Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 675 Abs. 2 BGB. Im Rahmen einer solchen ordentlichen Kündigung, die nicht mit der Nennung konkreter Gründe belegt werden muss, ist aber eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuhalten.
Sparkassenkunden bleiben indes von dem Passus der ordentlichen Kündigung seitens der Bank unberührt, da diese Kreditinstitute anders als privatwirtschaftliche Banken unter anderem dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen sind. Die Kündigung eines Sparkassen-Girokontos ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ohne außerordentlichen Grund unzulässig.
Was steckt hinter der außerordentlichen Kündigung?
Zum Leidwesen der Bankkunden ist die außerordentliche Kündigung im Detail nicht per Gesetz geregelt, sondern definiert sich anhand des Vertrages, der zwischen Bank und Kunde geschlossen wurde. Aufschluss darüber, welche Umstände eine Kündigung rechtfertigen, sind dabei den AGBs zu entnehmen. In vielen Fällen betrifft dies beispielsweise:
- Dauerhafte Überziehung des Dispositionskredits
- Kontopfändung
- Überschuldung
- Nicht-Reagieren auf Kontaktaufnahmen
- Nutzung des Girokontos für illegale Aktivitäten
- Unwahre Angaben zu Vermögensverhältnissen
- sonstige Vertragsverletzungen
Auch wenn somit jede Bank unter den genannten Voraussetzungen dazu berechtigt ist, das Geschäftsverhältnis wegen Unzumutbarkeit zu kündigen, muss dennoch eine angemessene Frist gewährt oder zumindest im Vorfeld eine Abmahnung erteilt werden. Somit soll gewährleistet sein, dass der Kunde die Möglichkeit hat, sich mit der Bank auseinanderzusetzen respektive in der Zwischenzeit Girokonten zu vergleichen und sich ein neues Konto einzurichten, um weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.
Was ist im Fall einer Kündigung des Girokontos zu tun?
Natürlich ist der beste Weg immer die Vermeidung einer Kontokündigung, was durch eine proaktive Kommunikation mit der Bank gewährleistet werden kann. Manchmal reicht es auch bereits aus, der Bank gegenüber vorzuschlagen, das Konto fortan auf Guthabenbasis zu führen, was zumindest eine weitere Verschuldung ausschließt. In vielen Fällen genügt aber auch das nicht, womit die Kündigung leider zunächst nicht aufzuhalten ist. Bankkunden sollten sich insbesondere im Fall einer außerordentlichen Kündigung nach dem Grund erkundigen und im Zweifelsfall den zuständigen Ombudsmann einschalten, um den Sachverhalt zu regeln.
Vor allem bei Privatbanken beißen sowohl Ombudsmänner als auch Fachanwälte aber häufig auf Granit, da diese Institute im Gegensatz zu den öffentlichen Sparkassen vorrangig ihrer betrieblichen Existenz verpflichtet sind und verlustreiche Geschäfte dementsprechend leichter abstoßen können. Unabhängig davon, ob eventuelle Verhandlungen einen Erfolg haben, sollten Bankkunden nach einer Kündigung so schnell wie möglich handeln, indem sie:
- Bei einer anderen deutschen Bank ein Girokonto eröffnen
- Ihr Recht auf ein Basiskonto wahrnehmen
- Ein Girokonto im EU-Ausland eröffnen
- Ein bankenunabhängiges Girokonto bei einem E-Geld-Institut beantragen
Unter dem Strich ist es nicht einmal entscheidend, welche der vier Maßnahmen en détail ergriffen wird, denn viel wichtiger ist es, überhaupt zu handeln und sich nicht auf Dritte zu verlassen, denn ein funktionierendes Girokonto ist insbesondere heute unerlässlich.